FVN setzt Spielbetrieb weiterhin aus! - DFB ändert Spielordnung

05.04.2020 - 11:17

Der gesamte Spielbetrieb im Junioren- und Seniorenfußball im Verbandsgebiet ist wegen der Auswirkungen des Coronavirus seit Mitte März ausgesetzt – wie geht's jetzt weiter? Peter Frymuth, der Präsident des Fußballverbandes Niederrhein (FVN), äußert sich zur aktuellen Situation.

FVN.de: Herr Frymuth, exakt drei Wochen ist es nun her, dass der Fußballverband Niederrhein mitgeteilt hat, den gesamten Spielbetrieb im Jugend- und Seniorenbereich wegen der Auswirkungen des Coronavirus bis zum 19. April auszusetzen. Wie stehen Sie heute zu der Entscheidung?

Peter Frymuth:
 Sie war am 13. März - übrigens ein Freitag, der 13., - absolut richtig und sie ist auch heute noch absolut richtig. Wenn wir uns erinnern, hatte bei uns am Niederrhein das Thema Coronavirus in den zwei, drei Tagen zuvor stark an Dynamik gewonnen. Immer mehr Rückmeldungen von besorgten Vereinsmitarbeitern/-innen erreichten unsere Fußballkreise und unsere Verbandsgeschäftsstelle in Duisburg. Nach sehr vielen Gesprächen haben wir uns in enger Abstimmung mit den Kreisen dann für die Aussetzung bis zum 19. April entschieden. Wenige Tage später erfolgte dann die behördliche Anordnung zur Schließung der Sportanlagen in Nordrhein-Westfalen.


Ab dem 20. April rollt also wieder der Ball und am 25./26. April findet demnach wieder ein reguläres Wochenende mit Meisterschaftsspielen statt?

Frymuth: Nein. Der Spielbetrieb ist aufgrund der Verfügungslage in Nordrhein-Westfalen bis auf weiteres ausgesetzt. Es gilt abzuwarten, wie sich die Verfügungslage des Landes entwickelt. Derzeit ist nicht an Fußball zu denken, weder in den Profiligen noch bei den Amateuren von der Kreisliga bis hoch zur Oberliga sowie im Jugendbereich. Schauen Sie sich die aktuellen Zahlen der in Deutschland und NRW an Corona infizierten Menschen an: Die gesundheitliche Situation ist besorgniserregend und wir tun sehr gut daran, uns weiter strikt an die Kontaktbeschränkung zu halten, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden sowie bei persönlichen Begegnungen einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. 

Wie geht’s dann also weiter?

Frymuth: Wenn der Zugang zu unseren öffentlichen Sportanlagen wieder zulässig ist, soll der Spielbetrieb mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden. Diese Regelung ist bundesweit einheitlich, alle 21 Landesverbände und die fünf Regionalverbände des DFB haben sich darauf verständigt.

Die Corona-Krise ist insgesamt ein sehr komplexes Thema - auch für den Amateurfußball am Niederrhein.

Frymuth: So ist es. Beim Thema Corona spielen viele Faktoren eine Rolle: Schaffen wir es als Bevölkerung, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen? Wie lange wird die derzeitige Kontaktbeschränkung in NRW dauern? Wann können die Kommunen ihre Schulen und Sportanlagen wieder öffnen? Wir vertrauen diesbezüglich den Aussagen Experten der Gesundheitsinstitutionen sowie den Behörden vor Ort und stimmen uns unter Einbeziehung unserer Fußballkreise regelmäßig ab. Ebenso findet ein Austausch auf allen Ebenen mit den Vereinen statt. Wir alle haben dieselben Wünsche.

Welche Wünsche?

Frymuth: Dass sich die gesundheitliche Situation aller Menschen so bald wie möglich verbessert. Und das dann auch wieder der Ball rollt, dass im FVN wieder Fußball gespielt werden kann. Aber die Gesundheit hat zunächst allerhöchste Priorität und der gilt es alles unterzuordnen.

Können Sie die Vereine verstehen, denen diese Aussage momentan nicht ausreicht?

Frymuth: Ja, kann ich. Alle Vereine erhoffen sich so früh wie möglich konkrete Aussagen und Entscheidungen, das ist doch klar. Einige Vereine haben sich auch bereits an die Öffentlichkeit oder direkt an mich persönlich gewandt. Wir nehmen die Sorgen und Wünsche der Vereine wahr und ernst, müssen sie aber alle weiter um Geduld bitten, denn es gilt die Aspekte im Interesse der Vereine zu berücksichtigen, die sehr unterschiedlich sind. Solch eine Situation hat es schließlich noch nie gegeben. Es gibt keine Erfahrungswerte, an denen man sich orientieren könnte. Mit der Vereinbarung, dass wir, wenn es wieder losgehen kann, dies zwei Wochen vorher ankündigen, können die Vereine dann etwas besser planen. Wir haben bei all unseren Überlegungen natürlich im Blick, dass es nicht nur um die oberen Ligen geht. Wir haben auch eine große Anzahl an Spielen, in denen es nicht um Auf- und Abstieg geht, insbesondere im Jugendbereich. Hier gilt es auch Regelungen zu erörtern. Auch wenn alle wieder gerne spielen wollen, darf es am Ende kein 'Durchpeitschen' von Spielen geben, zumal wir auch nicht wissen, wie sich das Arbeitsleben entwickelt und welche Auswirkungen dies auf Wochentagspiele hat. Hier gilt es sich eng mit den Vereinen auszutauschen.

Es gibt in den Vereinen und medial Spekulationen u.a. darüber, wie die Saison 2019/2020 noch zu Ende geführt werden könnte oder dass sie abgebrochen und gar annulliert werden muss. Besonders Mannschaften, die derzeit Tabellenführer sind oder auf einem Abstiegsplatz stehen, ist dies ein großes Anliegen. Was können Sie dazu sagen?

Frymuth: An diesen Spekulationen beteilige ich mich nicht öffentlich. Wahr ist jedoch, dass wir uns intern sehr viele Gedanken in alle Richtungen machen und sehr viele Gespräche führen. Wir bereiten uns auf verschiedene Szenarien vor. Auch von den Vereinen kommen viele Gedanken und Vorschläge, die aber sehr unterschiedlich sind, so zum Beispiel auch ein Vorschlag, den Spielbetrieb jetzt zu unterbrechen und im Februar/März 2021 fortzusetzen. Aber es ist in der momentanen Lage einfach sehr schwierig, etwas zum Spielbetrieb von der Oberliga der Männer bis runter zu den Bambini zu sagen, wenn völlig unklar ist, wann die Sportanlagen wieder benutzt werden können.


Die Änderungen im Überblick:

 

DFB-Spielordnung

Saisonwertung (§ 4): Bisher galt der Grundsatz, dass in einer Saison jeder gegen jeden in Hin- und Rückrunde antritt – bei wechselseitigem Heimrecht. Meister ist die Mannschaft, die nach Durchführung aller Spiele die meisten Gewinnpunkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften mit den wenigsten Gewinnpunkten. Sollte jedoch ein Wettbewerb in der aktuellen Saison 2019/2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, können die Mitgliedsverbände abweichende Regelungen beschließen – unter anderem zur Regelung von Auf- und Abstieg oder beispielsweise einer möglichen Nichtwertung der Saison.

Vorgehen bei Insolvenzfällen (§ 6): Wenn ein Verein der 3. Liga, der Regionalliga, der FLYERALARM Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, bekam er bislang neun Punkte in den HerrenLigen und - aufgrund der geringeren Anzahl an Spielen - sechs Punkte in den FrauenLigen in der betreffenden Saison abgezogen. Diese Bestimmung ist für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gelockert worden. Bei Stellung eines Insolvenzantrags während der laufenden Saison wird kein Punktabzug verhängt. Tritt der Fall in der Saison 2020/2021 ein, werden in den Herren-Spielklassen dem jeweiligen Klub drei Punkte abgezogen, in den Frauen-Spielklassen wären es zwei Zähler.    Für Spielklassen unterhalb der Männer-Regionalliga und 2. Frauen-Bundesliga besagen die Statuten grundsätzlich, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse die klassenhöchste Mannschaft jedes Vereins automatisch ans Ende der Tabelle gesetzt wird und als Absteiger feststeht. Die zuständigen Regional- und Landesverbände können nun abweichende Regelungen für ihre Spielklassen (auch für die Regionalligen) treffen – mit maximaler Gültigkeit bis 30. Juni 2021. Des Weiteren werden in Fällen, in denen auf Regional- und Landesverbandsebene bereits ein Punktabzug als Folge einer Insolvenz eines Vereins vorgesehen war, ebenfalls Sonderregelungen geschaffen. Die Regional- und Landesverbände können hier ebenfalls bis 30. Juni 2021 flexible Regelungen für ihre Spielklassen treffen.

Beginn und Ende des Spieljahres (§ 7): In der Regel beginnt ein Spieljahr im Fußball am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. Jetzt sind Abweichungen möglich, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig sein sollten, um das Spieljahr sportlich abschließen zu können. Auch der Beginn des Spieljahres 2021/2022 kann entsprechend angepasst werden. Für DFB-Bundesspiele ist hierfür dann ein Beschluss des DFB-Präsidiums notwendig.  Die Vorgabe, wonach jeder Regional- und Landesverband verpflichtet ist, innerhalb einer Saison eine – frei wählbare - Spielpause von mindestens vier Wochen einzulegen, ist bis zum Ende der Saison 2020/2021 aufgehoben.

Spielerlaubnis für Amateure (§ 10): Normalerweise darf in der 3. Liga, den Regionalligen sowie den Jugend- und Frauen-Bundesligen an Nicht-EU-Ausländer eine Spielerlaubnis als Amateurspieler jeweils nur bis 30. Juni erteilt werden. Dies gilt nicht mehr, sollte die laufende Saison über den 30. Juni hinaus verlängert werden. In diesem Fall verlängert sich die Spielerlaubnis eines Spielers oder einer Spielerin für das laufende Spieljahr entsprechend. Voraussetzung ist dabei, dass die betreffende Person eine Verlängerung ihrer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und der Antrag von der zuständigen Behörde noch nicht abschlägig beschieden wurde.

Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Mannschaft der FLYERALARM FrauenBundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga (§ 14): Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft ist eine Spielerin, die nicht Stammspielerin ist, erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für andere Frauenmannschaften ihres Vereins spielberechtigt. Auf Antrag des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball kann das DFB-Präsidium nun Ausnahmen von dieser Schutzfrist beschließen.  

Wechselperioden für Amateure (§ 16): Die regulären Wechselperioden sind grundsätzlich vom 1. Juli bis 31. August sowie vom 1. bis 31. Januar. Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, kann der DFB-Vorstand jetzt erforderliche Anpassungen für den deutschen Amateurfußball beschließen. In Bezug auf weitere feste Stichtage – beispielsweise der 30. Juni für die Abmeldung eines Spielers bzw. einer Spielerin vom alten Verein oder der 31. August für die Einreichung eines Antrags auf Spielerlaubnis - können ebenfalls abweichende Regelungen für die laufende und kommende Saison getroffen werden. Erfolgt eine einheitliche Festlegung durch den DFB-Vorstand, so ist diese verbindlich. Abweichungen in den einzelnen DFB-Landesverbänden sind in diesem Falle nur mit Genehmigung des DFB-Vorstands zulässig.

Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren (§ 17): Normalerweise gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Spiel bestritten haben, den Verein wechseln können, ohne dass es dafür der Zustimmung des abgebenden Klubs bedarf. Zum Schutz der Klubs können die zuständigen Regional- und Landesverbände nun festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden konnte, bei der Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. 

Bestimmungen für Vertragsspieler (§ 22 und § 23): Verträge mit Vertragsspielerinnen und -spielern müssen normalerweise bis zum 30. Juni eines Jahres datiert sein. Auch hier können nun Abweichungen vorgenommen werden, sofern das Ende des Spieljahres 2019/2020 nicht auf den 30. Juni fällt. Wichtig für den Fall eines Vereinswechsels: Mit Beginn eines bereits wirksam geschlossenen Vertrages mit dem neuen Verein erlischt die bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bisherigen Klub nicht, wenn aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht bzw. verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits erteilte Spielerlaubnis für den neuen Verein würde bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Klub ruhen.  Wird das Vertragsverhältnis eines Spielers oder Spielerin im ersten Vertragsjahr aufgelöst und will der betreffende Spieler bzw. die Spielerin als Amateur für den bisherigen Verein weiterspielen, ist für die Spielzeit 2019/2020 keine Entschädigungszahlung für die Erteilung einer Amateur-Spielerlaubnis mehr erforderlich Sofern durch eine Verlängerung des Spieljahres erforderlich, können auch bei den Wechselperioden für einen Vertragsspieler-Transfer entsprechende Anpassungen durch die zuständigen Mitgliedsverbände des DFB vorgenommen werden. Erfolgt eine einheitliche Festlegung durch den DFB-Vorstand, so ist diese verbindlich. Abweichungen sind in diesem Fall nur mit Genehmigung des DFB-Vorstands zulässig.

Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird (§ 29 und § 30): Sollten für die Wechselperioden I und II in der kommenden Saison die Stichtage verändert werden, würden diese bei der Erteilung der Spielerlaubnis eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen anderen Nationalverband freigegeben wird, ebenfalls in entsprechender Weise angewendet werden. Die Anpassung der Stichtage gilt sowohl für den Fall, dass der Spieler oder die Spielerin als Vertragsspieler/-in verpflichtet wird als auch bei Reamateurisierung der betreffenden Person im Zuge der Verpflichtung.  

DFB-Statut 3. Liga

Beiträge/Spielabgaben (§ 24): Von allen Meisterschaftsspielen der 3. Liga hat der gastgebende Klub einen Beitrag von 5 % der Zuschauereinnahmen, mindestens jedoch 1.000 Euro pro Spiel, als Spielabgabe zu entrichten. Die Verteilung gestaltet sich wie folgt: 3 % erhält der DFB, die restlichen 2 % steht als Beitrag dem Regional- oder Landesverband zu, dem dieser Verein angehört. Nun ist beschlossen worden: Müssen Meisterschaftsspiele der 3. Liga während der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 aufgrund der Corona-Krise ohne Zuschauer stattfinden, entfällt der dem DFB zustehende Anteil am Mindestbeitrag für diese Spiele (600 Euro pro Partie).


DFB-Jugendordnung

Durchführung der Spiele (§ 1): Wie bei den Aktiven können die Mitgliedsverbände Jugendspiele ihres Zuständigkeitsbereichs nach dem 30. Juni 2020 zulassen, soweit dies zur Durchführung des Spielbetriebs erforderlich ist.  

Vereinswechsel (§ 3 und § 3a): Sofern durch zeitliche Verschiebungen der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 nötig, können von den zuständigen Verbänden auch Stichtage in Bezug auf Vereinswechsel und Beantragungen der Spielerlaubnis im Jugendbereich angepasst werden. Gleiches gilt für damit verbundene Wartefristen. Wie bei den Herren und Frauen gilt: Bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist können die zuständigen Verbände festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden kann, ausgeklammert werden.  

Altersklassen (§ 5): Juniorinnen und Junioren bleiben auch dann noch für ihre Altersklasse der Spielzeit 2019/2020 spielberechtigt, sollten Meisterschaftsspiele ihrer Mannschaft nach dem 30. Juni 2020 stattfinden. Für den jeweils ältesten spielberechtigten Jahrgang können die Landesverbände des DFB allerdings ein Datum festlegen, an dem das Spielrecht für die jeweilige Altersklasse verfällt.

Einsatz von Juniorinnen, die für Frauen-Mannschaften spielberechtigt sind (§ 6 und § 9): Bisher galt, dass Juniorinnen und Junioren an einem Tag nicht mehr als ein Pflichtspiel bestreiten dürfen. Für Nachwuchsspieler, die auch für Herrenmannschaften spielberechtigt sind, sind Ausnahmen zulässig. Gleiches gilt nun für Juniorinnen, die in Frauenmannschaften zum Einsatz kommen können. Zudem kann das DFB-Präsidium auf Antrag des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball die Vorgabe außer Kraft setzen, wonach Juniorinnen nur ein Einsatz in einer Frauenmannschaft an einem Wochenende (Freitag bis Sonntag) erlaubt ist.

Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Mannschaft der Junioren-Bundesliga in da-runter befindlichen Spielklassen (§ 28a): Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Junioren-Bundesliga-Mannschaft ist ein Spieler, der nicht Stammspieler ist, erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für andere Juniorenteams seines Vereins spielberechtigt. So besagt es die DFB-Jugendordnung bisher. Jetzt hat das DFB-Präsidium die Möglichkeit, auf Antrag des DFB-Jugendausschusses Ausnahmen von der Schutzfrist von zwei Tagen zu beschließen, um Spieleinsätze in kürzeren Zeitabständen zu ermöglichen. 


Quelle: www.fvn.de

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